S a t z u n g
für das Freizeit- und Gesundheitsforum Stade e.V.

 


§ 1
Name und Zweck

 

1. Der Verein führt den Namen Freizeit- und Gesundheitsforum Stade e.V. und hat seinen Sitz in Stade.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung – Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

 

3. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kunst und Kultur und des Sports.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig.

 

5. Der Verein ist überparteilich und konfessionell sowie rassisch neutral.

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2
Aufgaben

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

 

1. Durchführung von Kursen für Bewegungs- und Entspannungsübungen und für kreatives Gestalten, Bildung von Sport-, Wander- und Radfahrgruppen,

 

2. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege, über die Verhütung und Behandlung von Krankheiten sowie zweckmäßige Ernährung sowie

 

3. Durchführung von Fahrten und Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen zur Erfüllung der eigenen gemeinnützigen Zwecke.

 


§ 3
Verwendung der Geldmittel

 

1. Geldmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der einkommensteuerlichen Freibeträge erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 


§ 4
Bestimmungen über die Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden.

 

2. Eine Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie oder zur Lebensgemeinschaft
gehörenden Personen beantragt werden.

 

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen.

 

5. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

 

6. Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Hauptversammlung teilzunehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen sowie
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

 

7. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

 

a) die Satzung des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln sowie
c) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge spätestens bis zur festgesetzten       Fälligkeit zu entrichten.

 

8. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen es um eine Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Verein und diesem Mitglied oder um einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und diesem Mitglied geht (§ 34 BGB).

 

9. Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss oder
d) Auflösung des Vereins

10. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.

 

11. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Bestimmungen des § 4 Nr. 7 verstößt.

 

12. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Hierauf ist in dem Bescheid hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

 

13. Ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche mehr gegen den Verein in Bezug auf ihre Mitgliedschaft geltend machen.

 


§ 5
Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Beirat.

 

§ 6
Die Hauptversammlung

 

1. Der ordentlichen Hauptversammlung gehören die Mitglieder des Vereins an.

 

2. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Hauptversammlung und beruft sie mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin ein. Die Einladung erfolgt in Textform.

 

3. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 5 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.

 

4. Die Hauptversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann eine Jahreshauptversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden.

 

5. Anträge zur Hauptversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung dem/der Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

 

6. Die Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung erstreckt sich auf:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Jahr,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr,
c) Entlastung von Vorstand und Beirat,
d) Wahl von Vorstand, Beirat und Kassenprüfern,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f)  Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
g) Satzungsänderungen sowie
h) Auflösung des Vereins.

 

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer.

 

8. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den in
§ 6 Nr. 6 Buchst. g) und h) vorgesehenen Fällen.

 

9. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Hauptversammlung zwei Personen auf die Dauer von vier Jahren überlappend gewählt. Die Prüfung muss jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

 

§ 7
Der Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenen Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in und
d) dem/der Kassenwart/in
.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende, vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von bis zu vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er kann freiwerdende Vorstands- oder Beiratsposten bis zur nächsten Hauptversammlung durch Beschluss kommissarisch besetzen.
Ausscheidende Mitglieder haben Vereinsunterlagen dem neuen Vorstand auf Verlangen auszuhändigen.

 

4. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.
Verträge, die eine Verpflichtung von über € 2.500,– (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.

 

5. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich.
Die Einladung muss mindestens 7 Tage vorher zugegangen sein. Die Einladung erfolgt in Textform.

 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind;
er fasst seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

7. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-Mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Gleiches gilt für den erweiterten Vorstand (Beirat).

 


§ 8
Erweiterter Vorstand (Beirat)

 

1. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit 6 Mitglieder angehören.

 

2. Die Beiratsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Beiratsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 


§ 9
Sonstige Bestimmungen

 

1. Über jede Sitzung des Vorstandes, über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat sowie über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

 

2. Wenn Vorstand und Beirat gemeinsame Sitzungen abhalten, muss die Einladung 7 Tage vorher ergangen sein.

 


§ 10
Schlussbestimmungen

 

1. Die Satzung kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

 

2. Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

3. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vermögen fällt an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, kulturelle und/oder künstlerische Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist in der vorstehenden Fassung auf der Hauptversammlung
am 13.05.2022 beschlossen worden.